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Rechtsöffnung / Rechtsöffnungsverfahren

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Formelles / Voraussetzungen

Rechtsgebiet:
Rechtsöffnung / Rechtsöffnungsverfahren
Stichworte:
Rechtsöffnung, Rechtsöffnungsverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Fällige Forderung

Die Forderung des Gläubigers muss im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung fällig gewesen sein. War sie noch nicht fällig, hat der Schuldner zu Recht Rechtsvorschlag erhoben, da sich niemand gefallen lassen muss, zu früh betrieben zu werden. Ist dies geschehen, wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen, auch wenn die Forderung zwischenzeitlich fällig geworden ist. Der Schuldner hat die fehlende Fälligkeit der Forderung (einredeweise) zu bestreiten, ansonsten es genügt, wenn der Gläubiger die Fälligkeit schlüssig behauptet (vgl. BGer 5A_695/2017 vom 18.07.2018).

Betreibung und Rechtsvorschlag

Ein Rechtsöffnungsverfahren kann nur durchgeführt werden, wenn eine Betreibung bereits eingeleitet und auch ein Rechtsvorschlag erhoben wurde. Wird Rechtsöffnung beantragt, wenn gar keine Betreibung eingeleitet wurde, wird auf das Begehren nicht eingetreten. Wird Rechtsöffnung verlangt, obwohl der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben hat, wird auf das Rechtsöffnungsbegehren ebenfalls nicht eingetreten. Das Vorliegen einer Betreibung und ein erhobener Rechtsvorschlag sind Prozessvoraussetzungen des Rechtsöffnungsverfahrens.

Gültigkeit des Zahlungsbefehls

Der Zahlungsbefehl ist ab dem Datum der Zustellung an den Schuldner genau ein Jahr gültig. Diese Dauer wird um die Zeit verlängert, die dazu verwendet wird, gegen den Schuldner zu prozessieren, um die betriebene Forderung durchsetzen zu können.

Rechtsöffnungstitel

Damit ein Rechtsöffnungsbegehren überhaupt Aussicht hat auf Erfolg, ist ein sogenannter Rechtsöffnungstitel unabdingbar. Ein Rechtsöffnungstitel ist allgemein gesagt, eine Urkunde, welche die Schuld resp. die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner gewissermassen verkörpert. Es kann sich hierbei beispielsweise um einen Vertrag oder ein Gerichtsurteil handeln.

Identitäten

Von besonderer Bedeutung im Rechtsöffnungsverfahren ist die Einhaltung der drei Identitäten:

  • Der Gläubiger aus der Schuldurkunde muss identisch sein mit dem Gläubiger auf dem Zahlungsbefehl und mit dem Kläger im Rechtsöffnungsverfahren.
  • Der Schuldner aus der Schuldurkunde muss identisch sein mit dem Schuldner auf dem Zahlungsbefehl und mit dem Beklagten im Rechtsöffnungsverfahren.
  • Die Forderung aus der Schuldurkunde muss identisch sein mit der im Zahlungsbefehl angegebenen Forderung und auch mit der im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemachten Forderung.

Fehlt es an einem der Identitäten oder ist eine der Identitäten auch nur zweifelhaft, wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.

Partei- und Prozessfähigkeit

Sowohl der Gläubiger als Rechtsöffnungskläger als auch der Schuldner und Rechtsöffnungsbeklagter müssen partei- und prozessfähig sein.

Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit für das Rechtsöffnungsverfahren ist gemäss SchKG 84 I – zwingend – der Richter am Betreibungsort zuständig. Die Betreibungsorte sind in den SchKG 46 ff. geregelt. Grundsätzlich befindet sich der Betreibungsort am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners in der Schweiz. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen, beispielsweise der Betreibungsort des Arrestes.

Die Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters kann auch nicht durch vorbehaltslose Einlassung begründet werden. Der für den Rechtsöffnungsrichter massgebende Betreibungsort ist der Sitz des das Betreibungsverfahren führenden Betreibungsamtes. Dies gilt sogar dann, wenn die Betreibung am unrichtigem Ort erhoben wurde.

Im Falle des (Wohn-)Sitzwechsels des auf Pfändung oder Konkurs betriebenen Schuldners nach Zustellung des Zahlungsbefehls ist der Rechtsöffnungsrichter am neuen (Wohn-)Sitz zuständig, sofern der Gläubiger vom Umzug Kenntnis hatte oder haben müsste. Teilt der Schuldner dem Gläubiger seinen Umzug nicht mit, kann er nicht verlangen, dass das Rechtsöffnungsverfahren an seinem neuen Wohnsitz durchgeführt wird. Ein solches Verhalten wäre rechtsmissbräuchlich. Folglich bleibt der Richter am alten Wohnsitz zuständig, wenn der Schuldner nicht die Unzuständigkeitseinrede erhebt.

Das Bundesgericht hat für den Fall des (Wohn-)Sitzwechsels in Bezug auf das Rechtsöffnungsverfahren folgende Regeln aufgestellt:

  1. Rechtsöffnungsgesuch ist beim Gericht am Betreibungsort zu stellen, und zwar auch dann, wenn die Betreibung nicht am gesetzmässigen Betreibungsort angehoben wurde, der Schuldner aber darauf verzichtet hat, den Zahlungsbefehl wegen örtlicher Unzuständigkeit mit SchKG-Beschwerde anzufechten
  2. Hat der Schuldner seit Zustellung des Zahlungsbefehls seinen (Wohn-)Sitz verlegt, muss das Rechtsöffnungsgesuch beim Gericht am neuen (Wohn-)Sitz des Schuldners gestellt werden
  3. Trotz (Wohn-)Sitzwechsels seit Zustellung des Zahlungsbefehls kann der Schuldner am alten (Wohn-)Sitz auf Rechtsöffnung belangt werden, wenn der dem Gläubiger seinen (Wohn-)Sitzwechsel angezeigt hat und der Gläubiger sonstwie nachweislich davon erfahren hat oder wenn der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren keine Unzuständigkeitseinrede erhebt.

Literatur

  • KUKU SchKG-VOCK, N 8 zu SchKG 84

Verfahren

Das Rechtsöffnungsverfahren wird im summarischen Verfahren durchgeführt (ZPO 251 lit. a). Allgemein gesagt werden kann, dass das summarische Verfahren, wie der Name sagt, ein schnelles Verfahren ist mit beschränkten Beweismitteln. Die Beweismittel sind auf Urkunden beschränkt. Andere Beweismittel sind nur ausnahmsweise zugelassen (ZPO 254).

Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Vollstreckungsverfahren und zeichnet sich deshalb durch einen strikten Formalismus aus. Kleine Fehler seitens des Gläubigers können zur Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens führen.

Exkurs: Arrest

Ist in der Schweiz kein Betreibungsort vorhanden, etwa weil der Schuldner in der Schweiz keinen Sitz / Wohnsitz unterhält, kann allenfalls mittels Arrestlegung auf Vermögenswerte des Schuldners in der Schweiz ein Betreibungsort geschaffen werden (SchKG 52). Bei der internationalen Vollstreckung sind dabei allfällige Staatsverträge zu beachten.

Der Arrest kann mit einem ordentlichen Zivilprozess oder auch mit einer Rechtsöffnung prosequiert werden (SchKG 279). Wichtig ist, dass der Gläubiger die Fristen von SchKG 279 einhält, ansonsten der Arrest dahinfällt und der Schuldner unbeschränkt über sein Vermögen verfügen kann.

Für den Gläubiger im Ausland, dem die hiesigen Verfahrensvorschriften und -abläufe nicht geläufig sind, kann es dienlich sein, einen Vertreter in der Schweiz zu bestellen, der für ihn die nötigen Schritte einleitet.

» Arrest / amtliche Beschlagnahme von Vermögenswerten eines Schuldners

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