Anforderungen
Definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von SchKG 80 müssen immer folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Es muss sich klar um eine hoheitliche Anordnung handeln.
- Die anordnende Behörde und der mit der Anordnung Verpflichtete müssen dar-aus klar erkennbar sein.
- Der Verpflichtete muss im Verfahren, welche zum Erlass der Anordnung geführt hat, Parteistellung gehabt haben.
- Der Forderungsbetrag muss klar feststehen.
- Die Fälligkeit muss zumindest bestimmbar sein.
- Es muss sich um eine klare Verpflichtung zur Zahlung des aufgeführten Betrages handeln.
- Die hoheitliche Anordnung muss die Anforderungen des Rechts des erlassenden Gemeinwesens an solche Anordnungen erfüllen.
- Schliesslich muss die Anordnung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und rechtskräftig sein.
Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben oder ist die hoheitliche Anordnung offensichtlich nichtig, wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.
Gerichtsurteile
Urteile der kantonalen Gerichte und der Bundesgerichte werden in allen Kantonen ohne Weiteres gegenseitig anerkannt und sind vollstreckbar. Rechtskräftige Gerichtsurteile, seien es Zivil-, Straf- oder Verwaltungsgerichtsurteile, sind somit genügende definitive Rechtsöffnungstitel, wenn daraus der zu bezahlende Betrag genügend klar hervorgeht.
Gerichtliche Vergleiche
Vor Gericht geschlossene Vergleiche (auch solche vor Friedensrichter / im Sühnverfahren) sind gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Gerichtlicher Vergleich (mit Suspensivbedingung)
Dem gerichtlichen Vergleich kommt materielle Rechtskraft zu. Er ist wie ein Urteil zu vollstrecken. Sofern und soweit er eine Suspensivbedingung enthält, obliegt es dem Gläubiger, deren Eintritt zu beweisen, es sei denn, der Bedingungseintritt werde vom Schuldner vorbehaltlos anerkannt oder sei notorisch. Ein gerichtlicher Vergleich ist nur insoweit vollstreckbar, als das Vollstreckungsgericht keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Auslegung des Vergleichs im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ausgeschlossen.
Vgl. BGE 5A_533/2017 vom 23.10.2017 = BGE 143 III 564 ff.
Literatur
- AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 19 Rz. 22
- SPÜHLER, Der gerichtliche Vergleich, 2015, S. 7
- TAPPY, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. 2019, N. 18a zu Art. 241 ZPO
- REISER/JENT-SØRENSEN, Der Vergleich und seine Anfechtung, in: Festschrift für Isaak Meier, 2015, S. 565
- PLATZ, Der Vergleich im schweizerischen Recht, 2013, S. 141 und S. 155 sowie S. 339
Judikatur
- BGer 5A_454/2020 vom 13.10.2021 = Praxis 110 (2021) Nr. 131 (Vertrag zG Dritten (volljähriges Kind) aus gerichtlichem Vergleich bezüglich Volljährigenunterhalt)
- BGE 143 III 564 ff.
- BGE 144 III 360 ff.
Weiterführende Links
- Gerichtlicher Vergleich | vertragsrecht.ch
- Aussergerichtlicher Vergleich | vertragsrecht.ch
Definitive Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht
Das Urteil, mit welchem eine definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts angeordnet wird, stellt keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (vgl. BGE 138 III 132 = Pra 2012 Nr. 89 = ZBGR 2013, S. 412 ff.).
Verwaltungsentscheide der Kantone und des Bundes
Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden sind Kraft Bundesrecht den Gerichtsurteilen gleichgestellt und ohne Weiteres vollstreckbar (SchKG 80 II Z.2). Damit sind nicht nur die Verwaltungsentscheide des Bundes (z.B. eidgenössische Steuerverwaltung, LSVA, usw.), sondern auch die Entscheide von Verwaltungsbehörden der Kantone überall in der Schweiz vollstreckbar.
Das Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche wurde mit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 01.01.2011 aufgehoben.
Entscheide der Kontrollorgane gegen Schwarzarbeit
Die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane gegen Schwarzarbeit, die Kontrollkosten zum Inhalt haben, sind ebenfalls definitive Rechtsöffnungstitel.
Vollstreckbare öffentliche Urkunden
Wird in einer öffentlichen Urkunde von der verpflichteten Partei ausdrücklich die direkte Vollstreckung anerkannt und sind die weiteren Voraussetzungen von ZPO 347 erfüllt, liegt eine vollstreckbare öffentliche Urkunde vor. Wird in einer solchen Urkunde eine Geldforderung anerkannt, stellt die vollstreckbare öffentliche Urkunde einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (ZPO 349 u. SchKG 80 II Z. 1bis).
Eine gerichtliche Beurteilung der geschuldeten Leistung bleibt vorbehalten (ZPO 352). Bei vollstreckbaren öffentlichen Urkunden über Geldforderungen kann der Schuldner deshalb insbesondere eine negative Feststellungsklage (SchKG 85a) oder eine Rückforderungsklage (SchKG 86) erheben.
Weiterführende Judikatur
- Allgemein
- BGer 5A_747/2019 vom 24.11.2020 (Schuldbetrag muss in Rechtsöffnungstitel ausgewiesen sein)
- ZR 118 (2019) Nr. 63, S. 274 ff. (Direkte Bundessteuer (DBSt): Gläubigerstellung hat der veranlagende Bezugskanton, der auch alleine zur rechtlichen Vollstreckung durch Betreibung gegen den Steuerschuldner befugt ist)
- ZR 118 (2019) Nr. 63, S. 274 ff. (Direkte Bundessteuer (DBSt): Gläubigerstellung hat der veranlagende Bezugskanton, der auch alleine zur rechtlichen Vollstreckung durch Betreibung gegen den Steuerschuldner befugt ist)
- BGer 5A_716/2016 vom 10.01.2017 = BGE 143 III 46 ff. (keine Auflage der Rechtsöffnungskosten, weil die Verrechnungseinwendung nicht schon auf den Zahlungsbefehl hin erfolgte, da für den Rechtsvorschlag keine Begründungspflicht besteht)
- BGer 5A_555/2018 vom 17.10.2018 (ohne Aufteilungsentscheid der Steuerbehörde gilt der Titel für die definitive Rechtsöffnung gegenüber beiden Eheleute, welche solidarisch haften)
- BGE 5A_432/2016 vom 27.02.2017 (Prämienrechnung der SUVA als Titel für definitive Rechtsöffnung?)
- ZR 117 (2018) Nr. 34, S. 131 ff. (Keine provisorische Rechtsöffnung bei Beitrittserklärung)
- ZR 117 (2018) Nr. 35, S. 133 ff. (Einwendungen gegen aussergerichtliche Parteivereinbarung)
- Keine provisorische Rechtsöffnung für öffentlich-rechtliche Forderungen
- BGE 5A_473/2016 vom 15.11.2016
Weiterführende Links
- Negative Feststellungsklage nach SchKG 85a
- Allgemein
- Begriffe Abgrenzungen | schkg-feststellungsklage.ch
- Entscheid-Erläuterung
- Allgemein
- Rückforderungsklage nach SchKG 86
- Allgemein
- Begriffe Abgrenzungen | schkg-feststellungsklage.ch
- Entscheid-Erläuterung
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- Allgemein