Gläubiger
Der Gläubiger hat für das Vorhandensein seiner Forderung und des Rechtsöffnungstitels den vollen Beweis zu erbringen. Wurde ihm die Forderung abgetreten, hat er die Zessionskette lückenlos durch Urkunden zu beweisen. Ist die Forderung des Gläubigers gemäss Vertrag bedingt, hat er zu beweisen, dass die Bedingung eingetreten ist.
Schuldner
Der Schuldner hat seine Einwendungen lediglich glaubhaft zu machen. Glaubhaft-machen bedeutet, dass der Schuldner seine Einwendungen nicht zu beweisen hat, sondern dass es genügt, wenn für die Richtigkeit seiner Darstellung zumindest objektive Anhaltspunkte vorliegen. Damit genügt es i.d.R. nicht, wenn der Schuldner seine Einwände lediglich nachdrücklich behauptet. Erforderlich ist vielmehr, dass der Schuldner objektive Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit seiner Darstellung vorlegen kann. In der Regel handelt es sich auch hierbei um Urkunden.
Basler Rechtsöffnungspraxis
Nach der von einigen Gerichten angewandten Basler Rechtsöffnungspraxis genügt es, wenn der Schuldner bei zweiseitigen Verträgen (Kaufvertrag, Mietvertrag, Arbeitsvertrag, verzinsliche Darlehensverträge usw.) lediglich behauptet, der Gläubiger habe den Vertrag nicht oder nicht vollständig erfüllt. Diese Einrede des Schuldners wird allerdings nur dann zugelassen, wenn es sich nicht offensichtlich um eine blosse unbegründete bzw. haltlose Behauptung handelt. Ferner wird diese Einrede des Schuldners nur zugelassen, wenn der Gläubiger nicht sofort die Einwände des Schuldners mittels liquider Beweise widerlegen kann.
Beispiel: Der Käufer wird vom Verkäufer betrieben und der Käufer erhebt Rechtsvorschlag. Im Rechtsöffnungsverfahren erhebt der Käufer den Einwand, der Verkäufer habe den Kaufvertrag nicht erfüllt, da er nicht geliefert habe. Der Verkäufer kann diese Behauptung des Käufers widerlegen, indem er einen vom Käufer unterzeichneten Lieferschein vorlegt.
Weiterführende Literatur
- STOFFEL/CHABLOZ, Voies d’exécution, 3eéd. 2016, § 4 n. 85
- SJ 2016 I p. 481
Weiterführende Judikatur
- BGer 5A_203/2017 vom 11.09.2017 (in der Regel keine Edition von Urkunden)
- 145 III 160 ff. (Beweis durch kein anderes Beweismittel als durch die die Schuldenanerkennung enthaltende Urkunde selbst
- BGE 142 III 720 (Urkundenprozess)
Weiterführende Links
- Rechtsöffnungstitel | rechtsoeffnung.ch